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Mindestanforderungen zur Papageienhaltung Das Gutachten vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 10.Januar 1995 gibt verbindlich Auskunft über die unter § 2 des Tierschutzgesetzes geforderten tierschutzgerechten Haltungserfordernisse. Es soll eine Hilfe für Papageienhalter sein, ihre Haltungsbedingungen zur Überprüfung und gibt obendrein der zuständigen Behörde eine Beurteilungsgrundlage auf die sie sich nach § 16a in gerichtlichen Auseinandersetzungen berufen können. Zur Zeit kennt man über 340 Papageienarten, davon pflanzen sich 203 Arten (laut AZ-Nachzuchtstatistik von 1984 bis 1993) regelmäßig in Menschenobhut fort. Wellensittiche, und Nymphensittiche werden seit Mitte des 19. Jh. in Europa gezüchtet und werden in hier nicht gesondert aufgeführt. Papageien sind Schwarmtiere und sollten bis auf Ausnahmen (Unverträglichkeit oder menschliche Fehlprägung, Krankheit) auch so gehalten werden. Jungvögel sind daher so aufzuziehen, dass nur eine Artprägung stattfindet und Händler und Züchter sind angehalten Tiere nur zu zweit bzw. zu vorhandenen Partnern abzugeben. Sollte der neue Besitzer diese Anforderung nicht entsprechen, so hat er (laut Eine abwechselungsreich ausgestattete Voliere, Käfig- oder Schutzraum mit frischen Zweigen und anderen Beschäftigungsgegenständen tut hier Not. Bei Einzelhaltung ist eine ausreichende Beschäftigung durch den Menschen unumgänglich, da der Mensch den Partner ersetzen muss. Der Papagei kann auch mit eine ganzen Reihe anderer Tiere vergesellschaftet werden, wobei auf Verträglichkeit zu achten ist. Die Ein- und Ausfuhr von Papageien (außer Wellensittich und Nymphensittich) wird durch den Artenschutz geregelt (s. Info-Artenschutz). Sonderregelungen für den Zoofachhandel: In Zoogeschäften dürfen unter unten genannten Umständen in Volieren und Käfig vorübergehend die doppelten Anzahl Papageien gehalten werden als die vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist (siehe Käfig/Volieren-Mindestgrößen). Die Beschränkung ist nur zu tolerieren, wenn eindeutig nachgewiesen werden kann, dass die Papageien nicht bereits in anderen Zoofachgeschäften bzw. Filialen eingeschränkt gehalten wurden und dadurch die Verweildauer, einschließlich Quarantäne, von 3 Monaten überschritten wird. An den Käfigen muss durch Hinweise deutlich erkennbar sein, dass die höhere Besetzung der Käfige oder Volieren nur für die vorübergehende Haltung im Zoofachhandel toleriert wird.
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