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Informationen
zum Artenschutzrecht
Stand:
01.03.05
Für
Halter von Tieren der besonders geschützten Arten gemäß
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)* vom 25.03.02 (BGBl. I, S. 1193 ff), d.h. Anhang A und B
der EG-Verordnung 338/97* (zuletzt geändert
durch EG-VO 834/2004, Abl. EG Nr.
L127 S 40 ff) und Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)*
vom 16.02.2005 (BGBl. Jahrgang 2005 Teil I, S. 258 ff) gelten
nachfolgende Vorschriften. Die Schutzstufen ergeben sich aus den Listen in der
Anlage. Kennzeichnung In
den §§ 12 - 15 der BArtSchV ist geregelt, dass der Halter von Tieren
der besonders geschützten Arten diese nach Maßgabe der Anlage 6 zu
kennzeichnen hat. Zu verwenden sind folgende Kennzeichnungsmethoden:
für Vögel: 1.) geschlossener Ring
2.) wenn das nicht möglich ist:
a) für Vögel des Anhang A ab 200g Gewicht Transponder
b) für alle anderen Vögel offene Ringe 3.) wenn das nicht möglich ist: Dokumentation äußerlicher Merkmale oder sonstige von meiner Behörde festzulegende Kennzeichen für
Säugetiere und Reptilien: 1.) ab 200g Gewicht, bei Schildkröten ab 500g, Transponder. Für die Arten Geochelone radiata (Strahlenschildkröte), Testudo hermanni (Griechische Landschildkröte), T. graeca (Maurische Landschildkröte), T. marginata (Breitrandschildkröte), Acrantophis madagascariensis (Madagaskar-Boa), A. dumerili (Südliche Madagaskar-Boa) und Sanzinia madagascariensis (Madagaskar-Hundskopfboa) alternativ die Fotodokumentation. 2.) bei allen anderen Arten ist die Fotodokumentation dann vorgesehen, wenn ein Transponder im Einzelfall wegen körperlicher oder verhaltensbedingter Eigenschaften der Tiere nicht gesetzt werden kann. Weitergehende Informationen zur Fotodokumentation sind einer gleichlautenden Publikation der Deutschen Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde e.V. (DGHT), Postfach 14 21, 53351 Rheinbach, Tel.: 0 22 25 / 70 33 33, Fax 0 22 25 / 70 33 38 zu entnehmen. Die Kennzeichen (Ringe und Transponder) sind ausschließlich von den beiden folgenden, vom Bundesumweltministerium zugelassenen Vereinen zu beziehen:
- Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA),
Postfach 11 10, 76707 Hambrücken, Tel.: 07255/2800, Fax: 07255/8355, E-Mail: gs@bna-ev.de,
Internet: http://www.bna.ev.de.
- Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF),
Postfach 1420, 63205 Langen, Tel.: 06103/910724, Fax: 06103/910733, E-Mail: info@zzf.de,
Internet: http://www.zzf.de Die
Kennzeichen dürfen nur bis zum Ende des Jahres, für das sie ausgegeben werden,
verwendet werden. Unbenutzte oder durch Tod freigewordene Kennzeichen sind an
die Ausgabestelle oder an mich zurückzugeben oder zu vernichten; hierüber ist
die Ausgabestelle unverzüglich zu informieren. Ich
weise noch darauf hin, dass das Fehlen der vorgeschriebenen Kennzeichnung als
Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 5 BArtSchV in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Nr.
10 i.V.m. § 65 Abs. 5 BNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- EURO
geahndet werden kann. Meldepflicht/Nachweispflicht Zu-
und Abgänge von Wirbeltieren der besonders geschützten Arten sind gemäß
§ 7 Abs. 2 BArtSchV der örtlich zuständigen Artenschutzbehörde anzuzeigen.
Gleichzeitig ist die legale Herkunft der Tiere nachzuweisen. Ausgenommen sind
die in Anlage 5 zur BArtSchV aufgeführten Arten (siehe Anlage).
Bei
Tieren des Anhang A sind dazu Kopien
der EG-Bescheinigung vorzulegen. Bei Tieren des Anhang B kann ein Schreiben nach beiliegendem Muster („Bestätigung
für Nachweis- und Meldezwecke“) verwendet werden oder es können Rechnungen,
Quittungen, alte Fotos, Zeugenaussagen über den Erwerb, Zuchtbestätigungen
oder ähnliches vorgelegt werden. Bei eigenen Nachzuchten ist das Nachweisbuch
(siehe unten) im Original vorzulegen. Sofern „alte“ CITES-Bescheinigungen
vorhanden sind, gelten diese weiterhin als Legalitätsnachweis. Sollten
Tiere verenden, so sind evtl. vorhandene Bescheinigungen gemäß 7 Abs. 2 der
EG-VO 1808/2001 (DVO, Abl. EG Nr.
L250 S. 1 ff) im Original zurückzugeben. Buchführungspflicht Der
Nachweis der Nachzucht im Sinne des § 49 BNatSchG und Art. 24 der EG-VO
1808/2001 ist durch ein sogenanntes „Aufnahme- und Auslieferungsbuch“
(=Nachweisbuch) zu führen. Das Buch kann beim BNA oder beim ZZF
(Anschriften siehe oben) bezogen werden. In dem Buch sind alle besonders geschützten Tiere einzutragen. EG-Bescheinigungen EG-Bescheinigungen
(früher: CITES-Bescheinigungen) sind nur noch erforderlich bei Tieren des Anhang
A zur Vermarktung, zur Ausfuhr/Wiederausfuhr und zum Transport. Für
Tiere des Anhang B werden, unabhängig
von den weiterhin bestehenden Ein- und Ausfuhrbestimmungen, für den innergemeinschaftlichen
Verkehr (Vermarktung) EG-Bescheinigungen nicht erteilt. Vielmehr ist
die Vermarktung erlaubt, wenn die rechtmäßige Herkunft belegt werden kann
(siehe oben Nachweispflicht). Für diese Arten werden Bescheinigungen nur für
die Vorlage beim Bundesamt für Naturschutz (Mallwitzstrasse 1-3, 53177 Bonn,
Tel.: 0228 / 8491-0, Fax: 0228 / 8491-470) als Grundlage für eine
Ausfuhrgenehmigung benötigt, sofern Tiere aus der Europäischen Gemeinschaft
exportiert werden sollen. Zur Beantragung von EG-Bescheinigungen (für Hessen!) ist beiliegender Vordruck zu verwenden. Der Antrag ist zu richten an: Regierungspräsidium Darmstadt; Dezernat V 52 -
Artenschutz - Wilhelminenstraße 1-3; 64278
Darmstadt Dem
Antrag sind Unterlagen über die Herkunft der Tiere (s.o. Nachweispflicht) sowie
die Buchführung im Original (bei Nachzuchten, siehe oben) vorzulegen. Um
EG-Bescheinigungen für Nachzuchten erteilen zu können, muss die Legalität der
Elterntiere nachgewiesen sein, daher sind Kopien der Herkunftsnachweise der
Elterntiere dem Antrag beizufügen. Hinweis:
Der Schutzstatus eines Tieres kann im Zweifelsfall über die Internetseite des
Bundesamtes für Naturschutz (www.bfn.de) bzw.
direkt über www.s2you.com/wisia/
ermittelt werden oder auf telefonische Anfrage bei meiner Behörde. * Der vollständige Text der Bundesartenschutzverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes ist erhältlich bei der Bundesanzeiger Verlags GmbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn. Der vollständige Text der EG-Verordnungen 338/97 und 1808/2001 ist erhältlich bei der Bundesanzeiger Verlags GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln. ________________________________________________________________________________ Hier kann eine amtliche Bestandsmeldung der Naturschutzbehörde Darmstadt herunter geladen werden:
Hier kann eine Antrag auf Cites der Naturschutzbehörde Darmstadt heruntergeladen werden: |
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michaela.geschke@vogelasyl.de
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